Haus- und Badeordnung

 

Haus- und Badeordnung für die Bäder inkl. Saunaanlagen der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH

Die nachfolgende Haus- und Badeordnung gilt für die Schwimm- und Saunaanlagen der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH (nachfolgend Bäder genannt); zusätzlich sind die Benutzungsordnungen für die Schwimmbäder und Saunaanlagen vom 01. Mai 2015 zu beachten; sie sind Bestandteile der Haus- und Badeordnung.

1. Allgemeines
1.1.
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.

1.2.
Die Haus- und Badeordnung ist für alle Schwimmbad- und Saunagäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist neben dem einzelnen Besucher der Vereins- und Übungsleiter bzw. der Veranstaltungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. Bei Schwimmstunden von Schulklassen, Kindergärten u. ä. hat die begleitende Aufsichtsperson die gleichen Verpflichtungen.

1.3.
Die Bäder- und Saunaeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Findet ein Gast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Personal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.

1.4.
Die Schwimmbad- und Saunagäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Den Anordnungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

1.5.
Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen und Bereichen gestattet.

1.6.
Behälter aus Glas (wie z.B. Flaschen, Trinkgefäße, Behälter für Babynahrung usw.) dürfen in den Bädern nicht benutzt werden.

1.7.
Das Auswaschen von Handtüchern oder sonstigen Kleidungsstücken sowie das Tönen und Färben der Haare ist nicht gestattet.

1.8.
Die Betätigung von Fenster-, Lüftungs- und Ventilator Einrichtungen sowie sonstige technische Anlagen haben ausschließlich durch das Personal zu erfolgen. Jedes Hantieren an Einrichtungen der Bäderanlagen, die nicht für die unmittelbare Benutzung durch den Gast vorgesehen sind, hat zu unterbleiben. Unbefugte Betätigung kann zu weitreichenden Haftpflichtansprüchen führen;
eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist nicht ausgeschlossen.

1.9.
Das Personal der Bäder übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch der Bäder ausgeschlossen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.

1.10.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal bzw. die Geschäftsleitung entgegen.

1.11.
Den Garderobenschrank, soweit vorhanden, hat der Gast selbst zu verschließen, den Schlüssel/ Chip hat er während seines Aufenthaltes bei sich
zu behalten.

1.12.
Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

Bei schuldhaftem Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag wie folgt in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.

Für diesen Verlust ist ein Betrag in Höhe des Materialverlustes zu entrichten:
- Schlüsselverlust für Helmfächer = 20,00 €
- Chipverlust für Garderobenschränke und Wertfächer = 10,00 €

Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die o. g. Beträge. Im Weiteren sind die auf dem Chipschlüssel gebuchten Geldbeträge, entsprechend der in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Solarium Nutzung, Verzehr von Speisen und Getränken, Nachzahlungsgebühr wegen Überschreitung der Nutzungsdauer usw.), nach Feststellung im Kassensystem des in Verlust geratenen Chipschlüssel, zu bezahlen. 
Hierfür ist es notwendig, dass der Eintritts-Kassenbeleg für den in Verlust geratenen Chipschlüssel vorgelegt wird. Dem Badegast wird auch hier ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

1.13.
Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal nach Betriebsende geöffnet. Ihr Inhalt wird vom Bäderpersonal in Verwahrung genommen.

1.14.
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

1.15.
Den Schwimmbad- und Saunagästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente Tonwiedergabe-, Fernseh- sowie Film- und Fotogeräte als auch Fotohandys zu benutzen.

1.16.
Die Schwimmbad- und Saunagäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimm- und Saunaräume nicht in Straßenschuhen betreten.

 

1.1. Haftung

1.1.1.
Die Schwimmbad- und Saunagäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen haften für Sach- und Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

1.1.2.
Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haften der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

1.1.3.
Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen (z.B. Bekleidung, Wertsachen, Bargeld usw.) haften der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es wird empfohlen die vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Wertfächer) zu benutzen.

1.1.4.
Der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen haften für Sach- oder Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

1.1.5.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das in diesem Bad eingebaute Foliendach für UV-Strahlen durchlässig ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der notwendigen Sorgfalt zum Schutz vor einen Sonnenbrand, sich unter dem Foliendach wie unter freiem Himmel zu bräunen. Für einen erlittenen Sonnenbrand haften der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

1.2. Öffnungszeiten und Zutritt

1.2.1.
Die Öffnungszeiten werden öffentlich durch Aushang bekannt gemacht. Der Zutritt zu den Bädern ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig.

1.2.2.
Die Geschäftsleitung kann die Benutzung der Bäder oder Teilbereiche einschränken. Bei Überfüllung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, die Bäder oder Teilbereiche vorübergehend zu schließen. 
Über eine anderweitige vorübergehende Schließung der Bäder oder Teilbereiche sowie kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten, z. B. für geschlossene Veranstaltungen oder Renovierungsarbeiten entscheidet der Geschäftsführer der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

1.2.3.
Die Benutzung der Einrichtungen der Bäder hat unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu enden, die Betriebsräume sind spätestens mit Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.

1.2.4.
Vom Zutritt ausgeschlossen oder der Bäder verwiesen werden können insbesondere:
a) Personen, die durch ihr Verhalten die Sicherheit, die Ordnung oder den Betriebsfrieden stören;
b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
c) Personen, die Tiere mit sich führen;
d) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder Wunden bzw. Hautausschlägen leiden;
e) Personen, die trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen.

1.2.5.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer
Begleitperson gestattet.

1.2.6.
Kindern unter 7 Jahren, Personen die nicht schwimmen können und hilfsbedürftigen Personen ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer entsprechenden Begleitperson gestattet.

1.2.7.
Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein.

1.2.8.
Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Personen, die der Bäder verwiesen wurden oder denen das Benutzungsrecht entzogen wurde, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Eintrittsgelder.

1.2.9.
Die Clubkarten (Geldwertkarten) bleiben Eigentum der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH. Beim Kauf oder bei der Erstellung einer Ersatzkarte für eine in Verlust geratene Clubkarte wird eine Pfandgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben, die bei Rückgabe wieder erstattet wird.

 

1.3 Ausnahmen

1.3.1.
Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Hierauf wird rechtzeitig gesondert hingewiesen.

Gau-Algesheim, 01. Mai 2015
Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH
 

Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH

Die nachfolgende Benutzungsordnung der Schwimmbäder ist Bestandteil der
Haus- und Badeordnung der Bäder vom 01. Mai 2015 der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH.

 

1. Benutzung der Bäder

1.1.
Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

1.2.
Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

1.3.
Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

1.4.
Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen auf den Sprungbrettern, soweit vorhanden, ist nicht gestattet.

1.5.
Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist.
b) nur eine Person die Sprunganlage betritt.
Ob eine Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das Aufsichtspersonal.

1.6.
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.

1.7.
Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchel Geräten
bedarf einer gesonderten Erlaubnis durch das Aufsichtspersonal.

1.8.
Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) sowie von Schwimmhilfen erfolgt auf eigene Gefahr.

1.9.
Ballspiele dürfen nur auf dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.

1.10.
Das Essen und Trinken ist auf den Beckenumgängen nicht gestattet. Es sind
ausschließlich die zugelassenen Bereiche zu nutzen. Im Gastronomiebereich
ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.

1.11.
Es ist nicht gestattet, Liegen und Stühle für die Dauer des Schwimmbadaufenthaltes zu reservieren, z.B. durch Belegung mit Handtüchern oder Taschen.


Gau-Algesheim, 1. Mai 2015
Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH

 

Benutzungsordnung für die Saunaanlage der Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH

Die nachfolgende Benutzungsordnung der Saunaanlage ist Bestandteil der
Haus- und Badeordnung der Bäder vom 01. Mai 2015 der Regionalbad
Bingen- Ingelheim GmbH.

1. Verhalten in der Saunaanlage

1.1.
Die Saunaanlage dient der Entspannung und Ruhe. Entsprechendes rücksichtsvolles Verhalten wird vorausgesetzt. Das gilt innerhalb und außerhalb der Saunakabinen sowie in allen anderen Bereichen der Saunaanlage.

1.2.
Der Verzehr von selbst mitgebrachten Getränken und Speisen ist in allen Bereichen der Saunaanlage nicht gestattet.

1.3.
In die Saunaanlage werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

Hinweis: Übermäßiger Alkoholkonsum beeinträchtigt den gesundheitsfördernden Effekt des Saunabadens und kann zu einer gegenteiligen Wirkung führen!

 

2. Verhalten in den Saunakabinen

2.1.
Die Benutzung der Saunakabinen ist nur mit einem ausreichend großen Liegehandtuch gestattet, mit Ausnahme des Dampfbades. Jede Verunreinigung der Bänke, z. B. durch Schweiß, ist zu vermeiden. Die Handtücher sind beim Verlassen der Saunakabinen mitzunehmen. Jedes Trocknen von Handtüchern oder Kleidung in den Saunakabinen oder auf Heizkörpern anderer Räume ist untersagt.

2.2.
Badesandalen, Sitzunterlagen aus Schaumgummi oder Plastik, Saunabürsten sowie Zeitungen und Druckschriften dürfen aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen nicht mit in die Saunakabinen, Dampfbad und Wasserbecken genommen werden.

2.3.
Aufgüsse auf den Ofen und/oder das Einbringen anderer Duftstoffe oder Saunazusätze dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

2.4.
Das Mitbringen von Spirituosen oder stark riechenden Essenzen, insbesondere das Aufschütten solcher Substanzen oder gar brennbarer ätherischer Öle auf den Ofen, ist streng verboten. Die eigene Sicherheit und das Leben der Saunagäste sind durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift auf das Höchste gefährdet, da sich derartige Substanzen bei falscher Handhabung im Ofen entzünden und zu Saunabränden führen können.

 

3. Nutzung der Kaltanwendungen

3.1.
Die Anwendung eines unter scharfem Strahl auf den Körper auftretenden Kaltgusses (sogenannter Blitzguss) sollte umsichtig gehandhabt werden.

3.2.
Vor Benutzung der Kaltwasserbecken ist der Körper vom Schweiß zu reinigen. Mit Rücksicht auf die anderen Saunagäste und zur Vermeidung von Unfällen darf in die Becken nicht eingesprungen werden.

3.3.
Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung der Tauchbecken oder einer Ruheliege nicht aufgetragen werden.

3.4.
Die Benutzung der Fußbecken dient der Kreislaufanregung. Die Benutzung dieser Becken zur Fußreinigung ist untersagt.

 

4. Verhalten in den Ruheräumen

4.1.
In den Ruheräumen darf nicht laut gesprochen oder gesungen werden. Jeder
Saunagast hat alles zu unterlassen, was die übrigen Saunagäste stören könnte.

4.2.
Die Benutzung der Ruhe-Liegen ist nur mit Bademantel oder ausreichend großem Saunatuch gestattet.

4.3.
Es ist nicht gestattet, Liegen für die Dauer des Saunaaufenthaltes zu reservieren, z. B. durch Belegung mit Handtüchern oder Taschen.

 

5. Nutzung des Badeteiches im Saunagarten

5.1.
Kleinkinder, auch unter Aufsicht ihrer Eltern, dürfen den Badeteich nicht benutzen.

5.2.
Der Badeteich ist entsprechend den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Bundesgesundheitsblatt 2003) und dem RdErl. vom 26.07.2000 des niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales „Kleinbadeteiche mit biologisch-mechanischer“ Aufbereitung gebaut worden und wird nach diesen Vorgaben betrieben. Trotzdem ist ein Infektionsrisiko für die Benutzer des Badeteiches nicht auszuschließen.

5.3.
Die Saunagäste benutzen die Saunaanlage und den Badeteich einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, den Badeteich und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen haften für Sach- und Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Gau-Algesheim, 1. Mai 2015
Regionalbad Bingen-Ingelheim GmbH